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Rentenversicherungsbeiträge |
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Ihre Rentenversicherungsbeiträge
Die Rentenversicherungsbeiträge sind monatlich von der versicherten Person zu zahlen. Die Höhe der Einzahlung hängt mich der Versicherungsart zusammen.
Am 23. Mai 2005 hat der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts einem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt. Danach kommt in Betracht, dass die von Arbeitnehmern gezahlten Rentenversicherungsbeiträge bei der Einkommensermittlung nicht nur als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben, sondern als unbeschränkt abzugsfähige vorab veranlasste Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Rentenversicherungsbeiträge können Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der künftig (voll-) steuerpflichtigen Renten sein. Sie würden dann den Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen.
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